Rückstellungen für den Rückbau von Seilbahnanlagen sind steuerlich anzuerkennen. Mag. Roland Pfeffer von PRODINGER STEUERBERATUNG (Zell/See): „Damit haben wir Rechtssicherheit für die Unternehmen erreicht“.

Nach nunmehr sechsjährigem Verfahrensverlauf hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine wichtige Grundsatzentscheidung im Interesse der Seilbahnbetreiber getroffen: Rückstellungen, die während der Betriebsdauer für den Rückbau der Anlagen gebildet werden, sind steuerlich anzuerkennen. „Diese Entscheidung ist für die ganze Branche von großer Bedeutung, da wir endlich Rechtssicherheit erreicht haben“, erklärt Roland Pfeffer von der PRODINGER STEUERBERATUNG Zell am See, auf deren Initiative der Fall vor den VwGH gebracht worden war. Bei der Errichtung von Seilbahnen wird vertraglich und in den behördlichen Bescheiden bereits der Rückbau der Anlagen vorgeschrieben. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Anlage am Ende der Konzessionsdauer betrifft den Betreiber. Für die meist sehr hohen Aufwendungen zur Rekultivierung (beispielsweise Entfernen der Masten und Leitungen, Wiederaufforstung) und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist während des laufenden Betriebes Vorsorge zu treffen. Es sind daher ausreichend steuerliche Rückstellungen für Abbau- und Rekultivierungsmaßnahmen zu bilden. Das Finanzamt vertrat jedoch eine andere Rechtsansicht und verneinte die Möglichkeit einer entsprechenden steuerrechtlichen Berücksichtigung der Rückstellungen. Das Verfahren hatte 2009 mit der Außenprüfung eines Seilbahnbetriebes durch das zuständige Finanzamt begonnen. Die zweite Instanz folgte der ablehnenden Argumentation des Finanzamtes. Aus diesem Grund hat die Steuerberatungskanzlei PRODINGER 2011 im Namen des betroffenen Unternehmens Beschwerde beim VwGH eingebracht. Nach eingehender Prüfung stellte dieser ausdrücklich klar, dass „in den Jahren zwischen Errichtung und voraussichtlichem Abbau der Anlagen eine Rückstellung zu bilden ist“. Der angefochtene Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.