Rendering der geplanten „Seilbahn Kahlenberg“, die nun einer UVP zu unterziehen ist. © ZOOM VP.AT/Genial Tourismus- & Projektentwicklung GmbH
Im laufenden UVP-Feststellungsverfahren zur umstrittenen „Seilbahn Kahlenberg“ in Wien wurde gestern eine grundlegende Entscheidung bekannt: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat beschlossen, dass die geplante Seilbahn auf den Wiener Kahlenberg einer UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) zu unterziehen ist.
Diese Erkenntnis wurde gestern in Pressemeldungen seitens der Projektgegner (Bürgerinitiativen, betroffenen Anrainer, Umweltorganisation) als auch des Projektbetreibers (Genial Tourismus- & Projektentwicklung GmbH) mitgeteilt. Eingeleitet wurde das UVP-Feststellungsverfahren durch einen Feststellungsantrag des (ehemaligen) Klimaschutzministeriums als oberster Seilbahnbehörde an die Wiener Landesregierung, der im Juni 2023 bei der betroffenen Dienststelle der Stadt (MA 22) eingebracht wurde. Im Mai 2024 stellte die Wiener Landesregierung daraufhin fest, dass keine UVP-Pflicht für das Vorhaben bestehen würde – doch diese Entscheidung wurde im Oktober 2024 vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die UVP-Behörde zurückverwiesen. Mit der jüngsten Feststellung des VwGH wurde das gegen die Entscheidung des BVwG eingelegte Rechtsmittel abgewiesen. Damit steht endgültig fest, dass für die geplante „Seilbahn Kahlenberg“ eine Einzelfallprüfung gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) durch die UVP-Behörde durchzuführen ist.
Der VwGH stellte klar, dass bei der Auslegung des UVP-G 2000 ein weiter Begriffsansatz heranzuziehen ist, der sich unmittelbar aus der einschlägigen EU-Richtlinie (UVP-RL) ergibt. Sowohl aus dem Zweck der UVP-RL als auch aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung ergibt sich, dass auch außerhalb von Skigebieten projektierte Seilbahnen, die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung dienen, als Infrastrukturvorhaben dem Tatbestand des Anhang II Z 10 lit. h UVP-RL unterliegen. Im Ergebnis bestätigte der VwGH somit die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), dass Seilbahnen, die nicht ausschließlich innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete liegen, auch unter die einschlägigen Bestimmungen des UVP-G 2000 fallen. Damit unterliegt auch die „Seilbahn Kahlenberg“ dem UVP-G 2000 – eine Einzelfallprüfung gemäß dem UVP-G 2000 ist somit durchzuführen.
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